Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaber von Beteiligungsrechten, denen keine oder keine genügenden Leistungen gegenüber­ stehen, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen, die der direkten Bundessteuer im Sinn von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt unterliegen, wenn diese einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (sog. Drittvergleich; vgl. StE 1996, B24.4/Nr. 39 mit Hinweisen). Nach die­ ser Rechtsprechung ist Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt eine Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten.