Der Beschwerdeführer bezog von beiden Gesellschaften Darlehen, welche sukzessive aufgestockt wurden. In den Bundessteuerveranlagungen 1991/92 und 1993/94 wurden die Darlehenszunahmen während den Bemessungsperioden 1989/90 und 1991/92 bei Z. als geldwerte Leistungen aufgerechnet. Der Be­ schwerdeführerrügte deren Qualifikation als simulierte Darlehen. Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaber von Beteiligungsrechten, denen keine oder keine genügenden Leistungen gegenüber­ stehen, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen, die der direkten Bundessteuer im Sinn von Art. 21 Abs. 1 lit.