Die Frist zur Ein­ reichung eines Antrags wurde von der Gemeindedirektion per 1995 zwei Mal verlängert, letztmals bis zum 31. Oktober 1995. Dass die Beschwerdeführerin A. ihren Antrag verspätet, nämlich am 11. November 1995, einreichte, ist unbestritten. A. ist indessen der Ansicht, ihr Anspruch sei nicht verwirkt, weil sie nicht ausreichend 65