Art. 11 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Kranken­ versicherung bestimmt, dass Personen, welche Anspruch auf Prämi­ enverbilligung erheben, den Antrag bis zum 30. Juni der AHV-Ge- meindezweigstelle einzureichen haben (bGS 833.112, in der bis Ende 1995 massgebenden Fassung vom 13. März 1995; fortan als Verord­ nung bezeichnet). Ansprüche, die nicht fristgerecht geltend gemacht werden, verwirken (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung). Die Frist zur Ein­ reichung eines Antrags wurde von der Gemeindedirektion per 1995 zwei Mal verlängert, letztmals bis zum 31. Oktober 1995.