(Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil am 3.3.1997 abgewiesen. Es stellte fest, dass der Be­ schwerdeführer auch aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann; nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK seien namentlich Massnahmen zulässig, die sich - wie hier - als für die öffentliche Ordnung des Landes und zur Ver­ hinderung von strafbaren Handlungen als notwendig erweisen. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar, mit dem ausgewiesenen Ausländer auszureisen, sei Art. 8 EMRK von vornherein nicht verletzt.