Sie kehrte erst auf Drängen des Beschwerdeführers in die Schweiz zurück. Auch die Tochter ist noch in einem Alter, in welchem ihr die Einschulung in der Türkei zugemutet werden kann. Die Ausweisung des Beschwerde­ führers ist daher auch mit Blick auf die Familie verhältnismässig. Wegen seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen wurde zweimal von einer Ausweisung abgesehen, obwohl an sich die Vor­ aussetzungen dazu erfüllt waren. Stattdessen wurde der Beschwerde­ führer zweimal verwarnt und die Ausweisung zunächst nur angedroht.