Die Ehefrau und die siebenjährige Tochter verfügen ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung, und sie können deshalb trotz der Auswei­ sung des Beschwerdeführers in der Schweiz bleiben. Diesfalls würde sich die familiäre Beziehung auf Besuchsaufenthalte in der Türkei beschränken. Soweit dies den Familienangehörigen nicht genügt, ist der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Rückkehr in die Türkei zu­ zumuten. Sie ist selber dort aufgewachsen und kam erst 1988 nach der Heirat in die Schweiz. Bereits 1994 kehrte sie für einige Zeit zu ihren Eltern zurück, weil sie ihren Mann verlassen wollte. Sie kehrte erst auf Drängen des Beschwerdeführers in die Schweiz zurück.