Immerhin ist er teilweise dort aufgewachsen und hat seither die Beziehungen zur Türkei nicht abbrechen lassen. Seine Ehefrau ist ebenfalls Türkin und diese lernte er dort kennen; die Ehe wurde - türkischen Gepflogenheiten entsprechend - von den Eltern vereinbart. Seine Eltern und Geschwister halten sich zwar ebenfalls in der Schweiz auf, aber mehrere Verwandte und namentlich die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Die Ehefrau und die siebenjährige Tochter verfügen ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung, und sie können deshalb trotz der Auswei­ sung des Beschwerdeführers in der Schweiz bleiben.