Zugunsten des Beschwerdeführers sind in der Interessenabwä­ gung die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zwar reiste der Beschwerdeführer als Jugendlicher in die Schweiz ein und lebt seit über 20 Jahren hier. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativie­ ren, als sich der Beschwerdeführer längere Zeit in Untersuchungshaft und im Strafvollzug befand. Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr in die Türkei für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden ist. Immerhin ist er teilweise dort aufgewachsen und hat seither die Beziehungen zur Türkei nicht abbrechen lassen.