Für die Fremdenpolizeibehörden kann sich durchaus ein strengerer Massstab rechtfertigen, indem sie stärker als der Strafrichter das allgemeine, nicht unbedingt strafrechtlich rele­ vante Verhalten des Betroffenen sowie die Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu berücksichtigen haben (BGE 114 lb 1 E.3a/b). Eine Ausweisung kann nicht nur gegen den straffälligen Ausländer angeordnet werden, sondern es genügt, dass sein Verhal­ ten darauf schliessen lässt, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 lit. bANAG ).