erneut der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schul­ dig, wofür er mit fünf Monaten Gefängnis bestraft wurde. Ein Ausländer kann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. aA N A G ). Sodann kann die Ausweisung verfügt werden, wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 lit. b ANAG). Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (Art.