und drohte ihm die Ausweisung aus der Schweiz an. Wegen weiterer Drogendelikte, die A. während des Strafvollzuges beging, wurde er 1988 mit Strafverfügung des Verhöramtes zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Tagen verurteilt. Das Bezirksge­ richt St. Gallen bestrafte ihn 1992 mit 15 Monaten unbedingt für Dro­ gendelikte, die er im Verlaufe des Jahres 1990 begangen hatte. Die Polizeidirektion von Appenzell A.Rh. verwarnte ihn daraufhin am 26. Oktober 1992 zum zweiten Mal, wobei ausdrücklich darauf hingewie­ sen wurde, dass er bei erneuter Straffälligkeit unverzüglich aus der Schweiz ausgewiesen würde.