verurteilte ihn 1986 wegen wieder­ holter und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel­ gesetz zu einer fünfmonatigen bedingten Gefängnisstrafe. Knapp zwei Jahre später fällte das Obergericht von Appenzell A.Rh. gegen ihn erneut eine bedingte Gefängnisstrafe von 15 Monaten wegen fortgesetzter und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu­ bungsmittelgesetz und widerrief den zuvor gewährten bedingten Strafvollzug. Die Polizeidirektion von Appenzell A.Rh. verwarnte A. erstmals 1988 und drohte ihm die Ausweisung aus der Schweiz an.