Eine Gemeindebehörde, welche zwar eine Partei­ entschädigung zusprechen will, aber vom geltenden Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach unten abweichen will, hat dies daher genauso zu begründen, wie wenn sie nur einen Bruchteil des vom Parteivertreter geleisteten Aufwandes als notwen­ dig anerkennen will. Damit wird sichergestellt, dass die Gemeindebe­ hörden ihren mangels eines Tarifs besonders grossen Ermessens­ spielraum rechtsgleich und willkürfrei ausüben. VGer 26.6.1996 2149