52 B. Gerichtsentscheide 2149 sungskriterien sowie die minimale und maximale Höhe der Parteient­ schädigung auch in Art. 9 ff. des Gebührentarifs für die Gemeinden nicht näher festgelegt. Angesichts dieser identischen gesetzlichen Ausgangslage gelangen die oben unter a) erwähnten Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren vor den Gemeindebehörden zur An­ wendung. Weil kein für die Gemeindebehörden verbindlicher Tarif besteht, ist insbesondere der Stundenansatz nach Art. 24 Abs. 1 des Anwaltstarifs auch in diesen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als untere Grenze für eine volle, noch kostendeckende Parteientschädi­ gung zu beachten.