b) vor Gem eindebehörden: Nach Art. 13 Abs. 2 VwVG und Art. 9 des Gebührentarifs für die Gemeinden (bGS 153.2) kann auch im Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden der ganz oder teil­ weise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Falls die Gemeindebe­ hörde eine Parteientschädigung zusprechen will, stellt sich auch ihr die Frage der Bemessung. Die Verordnung über den Anwaltstarif ist auch für das Rechtsmittelverfahren vor den Gemeindebehörden nicht direkt anwendbar. Desgleichen hat der Gesetzgeber die Bemes­