Auch wenn diese Stundenan­ sätze im verwaltungsintemen Verfahren nicht direkt anwendbar sind, so widerspiegeln sie doch recht genau die Kostenstruktur einer An­ waltskanzlei und sind daher im verwaltungsinternen Verfahren sachgemäss heranzuziehen. Insbesondere darf bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht ohne besondere Gründe vom Stundenan­ satz gemäss Armenrechtstarif (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif) nach unten abgewichen werden. Denn der Stunden­ ansatz für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist als untere Grenze für eine volle, noch kostendeckende Parteientschädigung zu betrachten. VGer 29.5.1996