VGG und Art. 17 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) sinngemäss heranzuziehen (Art und Umfang der Bemühun­ gen, Schwierigkeit des Falles, wirtschaftliche Verhältnisse der Betei­ ligten). Steht der notwendige Zeitaufwand fest, darf bei der Bemes­ sung der Parteientschädigung nicht beliebig von den Stundenansät­ zen im Anwaltstarif und namentlich nicht vom Armenrechtstarif nach unten (oder oben) abgewichen werden. Auch wenn diese Stundenan­ sätze im verwaltungsintemen Verfahren nicht direkt anwendbar sind, so widerspiegeln sie doch recht genau die Kostenstruktur einer An­ waltskanzlei und sind daher im verwaltungsinternen Verfahren sachgemäss heranzuziehen.