scheid über die Höhe einer Parteientschädigung nicht begründet wer­ den, wenn sie in einem Tarif festgelegt ist (Kölz/Häner; Verwaltungs­ verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 453, mit Hinweis auf BGE 111 la 1 ff.). Solange für Parteientschä­ digungen im verwaltungsintemen Rekursverfahren kein verbindlicher Tarif besteht und dafür auch die Bemessungskriterien nicht näher bestimmt sind, ist demzufolge der Entschädigungsentscheid zu be­ gründen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der mangels eines Tarifs besonders grosse Ermessensspielraum rechtsgleich und will­ kürfrei ausgeübt wird. Dabei sind die Bemessungskriterien in Art. 6 VGG und Art.