Reduktionsgründe wie namentlich der Grundsatz, dass nicht je­ der erdenkliche, sondern nur der notwendige Rechtsverfolgungsauf­ wand zu ersetzen ist. Die Notwendigkeit von Parteiaufwand und -kosten beurteilt sich dabei nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Rekursentscheides, sondern ex tune nach der Prozesslage, wie sie sich dem Entschädigungsberechtigten anlässlich seiner Auf­ wendungen darbot (vgl. Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, N 2 5 7 11.1272 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung muss der Ent­