Der Gesetzgeber hat die Bemessungskriterien sowie die minimale und maximale Entschädigungshöhe auch in Art. 13 Abs. 2 VwVG oder Art. 12 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (VGG, bGS 233.2) nicht festgelegt. Falls die kantonale Behörde dem ganz oder teilweise Obsiegenden eine Parteientschädigung zuspre­ chen will, so ist in Auslegung dieser Bestimmungen jedoch davon auszugehen, dass die Anwaltskosten im Umfang des Obsiegens grundsätzlich in voller Höhe ersetzt werden sollen. Vorbehalten blei­ ben Reduktionsgründe wie namentlich der Grundsatz, dass nicht je­ der erdenkliche, sondern nur der notwendige Rechtsverfolgungsauf­ wand zu ersetzen ist.