B. Gerichtsentscheide 2148 1. Verwaltungsgericht 2148 Parteientschädigung. Zusprache und Bemessung der Parteient­ schädigung im verwaltungsintemen Rechtsmittelverfahren. a) vor kantonalen Behörden: Nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor kantonalen Behörden der ganz oder teil­ weise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Falls die Behörde eine Parteientschädigung zusprechen will, stellt sich die Frage der Bemes­ sung. Die Verordnung über den Anwaltstarif ist für das verwaltungs- inteme Rechtsmittelverfahren nicht anwendbar (bGS 145.53, Art. 1). Der Gesetzgeber hat die Bemessungskriterien sowie die minimale und maximale Entschädigungshöhe auch in Art. 13 Abs. 2 VwVG oder Art. 12 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (VGG, bGS 233.2) nicht festgelegt. Falls die kantonale Behörde dem ganz oder teilweise Obsiegenden eine Parteientschädigung zuspre­ chen will, so ist in Auslegung dieser Bestimmungen jedoch davon auszugehen, dass die Anwaltskosten im Umfang des Obsiegens grundsätzlich in voller Höhe ersetzt werden sollen. Vorbehalten blei­ ben Reduktionsgründe wie namentlich der Grundsatz, dass nicht je­ der erdenkliche, sondern nur der notwendige Rechtsverfolgungsauf­ wand zu ersetzen ist. Die Notwendigkeit von Parteiaufwand und -kosten beurteilt sich dabei nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Rekursentscheides, sondern ex tune nach der Prozesslage, wie sie sich dem Entschädigungsberechtigten anlässlich seiner Auf­ wendungen darbot (vgl. Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, N 2 5 7 11.1272 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung muss der Ent­ 51 B. Gerichtsentscheide 2148 scheid über die Höhe einer Parteientschädigung nicht begründet wer­ den, wenn sie in einem Tarif festgelegt ist (Kölz/Häner; Verwaltungs­ verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 453, mit Hinweis auf BGE 111 la 1 ff.). Solange für Parteientschä­ digungen im verwaltungsintemen Rekursverfahren kein verbindlicher Tarif besteht und dafür auch die Bemessungskriterien nicht näher bestimmt sind, ist demzufolge der Entschädigungsentscheid zu be­ gründen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der mangels eines Tarifs besonders grosse Ermessensspielraum rechtsgleich und will­ kürfrei ausgeübt wird. Dabei sind die Bemessungskriterien in Art. 6 VGG und Art. 17 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) sinngemäss heranzuziehen (Art und Umfang der Bemühun­ gen, Schwierigkeit des Falles, wirtschaftliche Verhältnisse der Betei­ ligten). Steht der notwendige Zeitaufwand fest, darf bei der Bemes­ sung der Parteientschädigung nicht beliebig von den Stundenansät­ zen im Anwaltstarif und namentlich nicht vom Armenrechtstarif nach unten (oder oben) abgewichen werden. Auch wenn diese Stundenan­ sätze im verwaltungsintemen Verfahren nicht direkt anwendbar sind, so widerspiegeln sie doch recht genau die Kostenstruktur einer An­ waltskanzlei und sind daher im verwaltungsinternen Verfahren sach- gemäss heranzuziehen. Insbesondere darf bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht ohne besondere Gründe vom Stundenan­ satz gemäss Armenrechtstarif (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif) nach unten abgewichen werden. Denn der Stunden­ ansatz für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist als untere Grenze für eine volle, noch kostendeckende Parteientschädigung zu betrachten. VGer 29.5.1996 b) vor Gem eindebehörden: Nach Art. 13 Abs. 2 VwVG und Art. 9 des Gebührentarifs für die Gemeinden (bGS 153.2) kann auch im Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden der ganz oder teil­ weise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Falls die Gemeindebe­ hörde eine Parteientschädigung zusprechen will, stellt sich auch ihr die Frage der Bemessung. Die Verordnung über den Anwaltstarif ist auch für das Rechtsmittelverfahren vor den Gemeindebehörden nicht direkt anwendbar. Desgleichen hat der Gesetzgeber die Bemes­ 52 B. Gerichtsentscheide 2149 sungskriterien sowie die minimale und maximale Höhe der Parteient­ schädigung auch in Art. 9 ff. des Gebührentarifs für die Gemeinden nicht näher festgelegt. Angesichts dieser identischen gesetzlichen Ausgangslage gelangen die oben unter a) erwähnten Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren vor den Gemeindebehörden zur An­ wendung. Weil kein für die Gemeindebehörden verbindlicher Tarif besteht, ist insbesondere der Stundenansatz nach Art. 24 Abs. 1 des Anwaltstarifs auch in diesen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als untere Grenze für eine volle, noch kostendeckende Parteientschädi­ gung zu beachten. Eine Gemeindebehörde, welche zwar eine Partei­ entschädigung zusprechen will, aber vom geltenden Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach unten abweichen will, hat dies daher genauso zu begründen, wie wenn sie nur einen Bruchteil des vom Parteivertreter geleisteten Aufwandes als notwen­ dig anerkennen will. Damit wird sichergestellt, dass die Gemeindebe­ hörden ihren mangels eines Tarifs besonders grossen Ermessens­ spielraum rechtsgleich und willkürfrei ausüben. VGer 26.6.1996 2149 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Eingliederungsgebot nach Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG. Balkon mit Türe und Aussenabgang auf Sitz­ platz; stilfremdes Element an Appenzeller Bauernhaus. Nach Art. 77 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundes­ gesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG, bGS 721.1) haben sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Um­ gebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dieses generelle Eingliederungsgebot wird in Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen konkretisiert. Dem­ nach haben sich Neubauten, Umbauten und Renovationen der her­ kömmlichen Bauart zumindest in bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen. Diese Bestimmung geht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit über ein blosses Verunstaltungsverbot hinaus und stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Schutz des traditionellen Baustils und dessen Ele­ 53