Inwieweit eine solche ana­ loge Anwendung von Art. 102 OR bei öffentlich-rechlichen Abgaben zulässig ist, kann hier offenbleiben, denn dank der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittelverfahrens (Art. 23 VwVG) sind die Rekur­ 45 A. Verwaltungsentscheide 1299 renten nie in Verzug geraten. Sie schulden folglich auch keine Ver­ zugszinsen. RRB 24.9.1996