Ein stillschweigender Verzicht auf Verspätungszinsen lässt sich darin nicht erblicken. An­ zumerken bleibt aber, dass der Beschluss des Gemeinderates mit einem offensichtlichen Schreibfehler behaftet ist, indem fälschlicher­ weise der 31. Januar 1987 statt der 31. Januar 1988 für den Beginn der Zinspflicht genannt wird. Der Gemeinderat wird dies zu korrigie­ ren haben. b) Im Gegensatz zum Reglement über die Wasserversorgung kennt das Kanalisationsreglement keine Verspätungszinsen. Nach Auffassung des Gemeinderates schulden die Rekurrenten jedoch Verzugszinsen im Sinne von Art. 102 OR. Inwieweit eine solche ana­ loge Anwendung von Art.