Eine ähnliche Zinspflicht besteht häufig bei Steuerforderungen (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 4. Aufl., Zürich 1992, S. 254). Die Rekurrenten sind somit für die Zeit vom 31. Januar 1988 bis zum 16. Dezember 1993 zinspflichtig. Dass ihnen am 10. November 1993 eine zweite Rechnung mit dem Vermerk „ersetzt Rechnung vom 31. Dezember 1987“ zugestellt wurde, hat auf die Zinspflicht keinen Einfluss. Diese zweite Rechnung diente nur der Korrektur bezüglich der Einkaufsgebühr für Reinwasserleitungen. Ein stillschweigender Verzicht auf Verspätungszinsen lässt sich darin nicht erblicken.