Bei der in Frage stehenden Zinspflicht handelt es sich nicht um Verzugszinsen im Sinne von Art. 102 OR, sondern um sog. Verspätungszinsen. Die Zinspflicht besteht bereits, wenn die Rechnung nicht innert der Zahlungsfrist bezahlt wird. Der Schuldner braucht dabei nicht in Verzug zu sein. Ergreift er ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, ist er vorläufig nicht zur Zahlung verpflichtet und daher auch nicht in Verzug. Dies ändert je ­ doch nichts daran, dass er bereits mit Ablauf der vermerkten Zah­ lungsfrist zur Leistung von Verspätungszinsen verpflichtet ist. Eine ähnliche Zinspflicht besteht häufig bei Steuerforderungen (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 4. Aufl.