a) Die Gemeindekasse hat den Rekurrenten am 31. Dezember 1987 in Anwendung des Reglements über die Wasserversorgung der Gemeinde S. (WR) eine Wasseranschlussgebühr von Fr. 4’595.- und eine Bauwasserpauschale von Fr. 50.- in Rechnung gestellt. Die Rechnung war mit dem Vermerk za hlba r innert 30 Tagen" versehen. Die Rekurrenten zahlten diese Gebühren jedoch erst am 16. Dezem­ ber 1993. Für diese verspätete Zahlung sind sie gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 1 W R mit „Verzugszins“ zu belasten. Was die Rekurrenten dagegen Vorbringen, ist unbehelflich. Bei der in Frage stehenden Zinspflicht handelt es sich nicht um Verzugszinsen im Sinne von Art. 102 OR, sondern um sog. Verspätungszinsen.