Gemäss Art. 26 KR beträgt die Nachzahlungssumme bei Um­ oder Ausbau eines bestehenden Gebäudes 1 5 %o des Versiche­ rungsmehrwertes. W ie es sich verhält, wenn der Mehrwert statt durch Um- oder Ausbau durch vollständigen Abbruch und Neubau verwirk­ licht wird, ist im Reglement nicht ausdrücklich geregelt. Es ist jedoch kein vernünftiger Gmnd dafür ersichtlich, diese beiden Fälle unter­ schiedlich zu behandeln. Der durch den Kanalisationsanschluss ge­ schaffene wirtschaftliche Vorteil erhöht sich im gleichen Umfang, ob die Brandversicherungsungsumme infolge Renovation oder vollstän­ digem Abbruch und Neubau steigt.