Das Bun­ desgericht hat es mit Blick auf Art. 4 BV für zulässig erklärt, dass die Gemeinden behelfsweise auf den Brandversicherungswert des ange­ schlossenen Gebäudes abstellen (BGE 93 1 115; ZB11985 S. 107 ff.). Es ist somit unerheblich, ob die Kanalisation durch das Blumenge­ schäft der Rekurrenten stärker oder schwächer belastet wird als durch die vormalige Hotelwäscherei. Massgebend ist allein der Brandversi­ cherungswert. Weil deijenige des neuen Gebäudes erheblich über demjenigen des alten liegt, durfte die Gemeinde zu Recht eine Nachforderung stellen. c) Gemäss Art.