Obwohl es sich um eine einmalige Abgabe handelt, für deren Bemessung ge­ mäss Art. 25 KR grundsätzlich der Zustand beim Anschluss des Ge­ bäudes massgebend ist, schliesst dies nicht aus, dass der Grund­ eigentümer aus Gründen der Rechtsgleichheit bei einer späteren Nutzungsänderung eine Nachzahlung leisten muss. Voraussetzung ist, dass ihm der Kanalisationsanschluss infolge der Nutzungsände­ rung auch einen grösseren wirtschaftlichen Vorteil einbringt (v g l.^ Bernhard Stähelin, Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S. 274 f.). Dieser Vorteil darf schematisch bemessen werden. Das Bun­ desgericht hat es mit Blick auf Art.