Die Gemeinde hat aus diesem Grunde nicht den vollen Versicherungswert des Neubaus, sondern nur den Mehrwert gegenüber dem vormaligen Gebäude als Bemessungsgrundlage herangezogen. Demnach ist davon auszuge­ hen, dass der einmalige Beitrag gemäss Art. 22/23 KR bereits beim Anschluss des alten Gebäudes geleistet worden ist und es sich vor­ liegend um eine Nachzahlung im Sinne von Art. 26 KR handelt. Dies entspricht auch der Rechnung vom 31. Dezember 1987, welche aus­ drücklich von einer Nachzahlung spricht. 43 A. Verwaltungsentscheide 1299