Für den Anschluss eines Neubaus sind 25 %o der Versicherungssumme zu bezahlen (Art. 23 KR). Erhöht sich die Versicherungssumme zu­ folge Um- oder Ausbau, ist zudem eine Nachzahlung von 15 %o des Mehrwertes fällig (Art. 26 KR). a) Die den Rekurrenten in Rechnung gestellte Abgabe wurde nach dem Satz von Art. 23 KR mit 25 %o bemessen. Das Grundstück der Rekurrenten war jedoch bereits vor der Erstellung des Neubaus an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die Gemeinde hat aus diesem Grunde nicht den vollen Versicherungswert des Neubaus, sondern nur den Mehrwert gegenüber dem vormaligen Gebäude als Bemessungsgrundlage herangezogen.