2. Nach dem Kanalisationsreglement der Gemeinde S. (KR) haben Grundeigentümer einen einmaligen Beitrag an die Baukosten der öffentlichen Kanalisation zu leisten, der sich nach der Brandversiche­ rungssumme des angeschlossenen Gebäudes bemisst. Der Beitrag wird mit dem Anschluss an die Kanalisation fällig (Art. 25 KR). Für den Anschluss eines Altbaus, d.h eines Gebäudes, das ursprünglich der Anschlusspflicht nicht unterstand, beträgt erzwischen 8 und 15 %o der Versicherungssumme, je nach dem Aufwand, den der Eigentümer vorher für die Beseitigung des Abwassers betrieb (Art. 22 KR). Für den Anschluss eines Neubaus sind 25 %o der Versicherungssumme zu bezahlen (Art.