A. Verwaltungsentscheide 1299 5. Gebühren/Beiträge 1299 Kanalisationsanschlussgebühr. Gebührenbemessung beim An­ schluss einer Ersatzbaute. Verspätungs- und Verzugszinsen. 2. Nach dem Kanalisationsreglement der Gemeinde S. (KR) haben Grundeigentümer einen einmaligen Beitrag an die Baukosten der öffentlichen Kanalisation zu leisten, der sich nach der Brandversiche­ rungssumme des angeschlossenen Gebäudes bemisst. Der Beitrag wird mit dem Anschluss an die Kanalisation fällig (Art. 25 KR). Für den Anschluss eines Altbaus, d.h eines Gebäudes, das ursprünglich der Anschlusspflicht nicht unterstand, beträgt erzwischen 8 und 15 %o der Versicherungssumme, je nach dem Aufwand, den der Eigentümer vorher für die Beseitigung des Abwassers betrieb (Art. 22 KR). Für den Anschluss eines Neubaus sind 25 %o der Versicherungssumme zu bezahlen (Art. 23 KR). Erhöht sich die Versicherungssumme zu­ folge Um- oder Ausbau, ist zudem eine Nachzahlung von 15 %o des Mehrwertes fällig (Art. 26 KR). a) Die den Rekurrenten in Rechnung gestellte Abgabe wurde nach dem Satz von Art. 23 KR mit 25 %o bemessen. Das Grundstück der Rekurrenten war jedoch bereits vor der Erstellung des Neubaus an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die Gemeinde hat aus diesem Grunde nicht den vollen Versicherungswert des Neubaus, sondern nur den Mehrwert gegenüber dem vormaligen Gebäude als Bemessungsgrundlage herangezogen. Demnach ist davon auszuge­ hen, dass der einmalige Beitrag gemäss Art. 22/23 KR bereits beim Anschluss des alten Gebäudes geleistet worden ist und es sich vor­ liegend um eine Nachzahlung im Sinne von Art. 26 KR handelt. Dies entspricht auch der Rechnung vom 31. Dezember 1987, welche aus­ drücklich von einer Nachzahlung spricht. 43 A. Verwaltungsentscheide 1299 b) Die umstrittene Abgabe ist gemäss der Vernehmlassung des Gemeinderates ein Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil, den der Kanalisationsanschluss dem Grundeigentümer einbringt. Obwohl es sich um eine einmalige Abgabe handelt, für deren Bemessung ge­ mäss Art. 25 KR grundsätzlich der Zustand beim Anschluss des Ge­ bäudes massgebend ist, schliesst dies nicht aus, dass der Grund­ eigentümer aus Gründen der Rechtsgleichheit bei einer späteren Nutzungsänderung eine Nachzahlung leisten muss. Voraussetzung ist, dass ihm der Kanalisationsanschluss infolge der Nutzungsände­ rung auch einen grösseren wirtschaftlichen Vorteil einbringt (v g l.^ Bernhard Stähelin, Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S. 274 f.). Dieser Vorteil darf schematisch bemessen werden. Das Bun­ desgericht hat es mit Blick auf Art. 4 BV für zulässig erklärt, dass die Gemeinden behelfsweise auf den Brandversicherungswert des ange­ schlossenen Gebäudes abstellen (BGE 93 1 115; ZB11985 S. 107 ff.). Es ist somit unerheblich, ob die Kanalisation durch das Blumenge­ schäft der Rekurrenten stärker oder schwächer belastet wird als durch die vormalige Hotelwäscherei. Massgebend ist allein der Brandversi­ cherungswert. Weil deijenige des neuen Gebäudes erheblich über demjenigen des alten liegt, durfte die Gemeinde zu Recht eine Nachforderung stellen. c) Gemäss Art. 26 KR beträgt die Nachzahlungssumme bei Um­ oder Ausbau eines bestehenden Gebäudes 1 5 %o des Versiche­ rungsmehrwertes. W ie es sich verhält, wenn der Mehrwert statt durch Um- oder Ausbau durch vollständigen Abbruch und Neubau verwirk­ licht wird, ist im Reglement nicht ausdrücklich geregelt. Es ist jedoch kein vernünftiger Gmnd dafür ersichtlich, diese beiden Fälle unter­ schiedlich zu behandeln. Der durch den Kanalisationsanschluss ge­ schaffene wirtschaftliche Vorteil erhöht sich im gleichen Umfang, ob die Brandversicherungsungsumme infolge Renovation oder vollstän­ digem Abbruch und Neubau steigt. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die Gemeinde auf den vorliegenden Nachzahlungsfall den höheren Satz von Art. 23 KR angewendet hat. Art. 23 KR bezieht sich ebensowenig wie Art. 22 KR auf Nachzahlungen. Die Rekurrenten machen folglich zu Recht geltend, dass in ihrem Fall der Satz von 15 %o anwendbar sei... 3. Die Rekurrenten machen weiter geltend, dass sie sowohl be­ züglich der Kanalisationsabgabe als auch der im übrigen nicht ange­ fochtenen Wasseranschlussgebühr zu Unrecht verpflichtet wurden, 5 % Verzugszinsen ab dem 31. Januar 1987 zu bezahlen. 44 A. Verwaltungsentscheide 1299 a) Die Gemeindekasse hat den Rekurrenten am 31. Dezember 1987 in Anwendung des Reglements über die Wasserversorgung der Gemeinde S. (WR) eine Wasseranschlussgebühr von Fr. 4’595.- und eine Bauwasserpauschale von Fr. 50.- in Rechnung gestellt. Die Rechnung war mit dem Vermerk za hlba r innert 30 Tagen" versehen. Die Rekurrenten zahlten diese Gebühren jedoch erst am 16. Dezem­ ber 1993. Für diese verspätete Zahlung sind sie gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 1 W R mit „Verzugszins“ zu belasten. Was die Rekurrenten dagegen Vorbringen, ist unbehelflich. Bei der in Frage stehenden Zinspflicht handelt es sich nicht um Verzugszinsen im Sinne von Art. 102 OR, sondern um sog. Verspätungszinsen. Die Zinspflicht besteht bereits, wenn die Rechnung nicht innert der Zahlungsfrist bezahlt wird. Der Schuldner braucht dabei nicht in Verzug zu sein. Ergreift er ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, ist er vorläufig nicht zur Zahlung verpflichtet und daher auch nicht in Verzug. Dies ändert je ­ doch nichts daran, dass er bereits mit Ablauf der vermerkten Zah­ lungsfrist zur Leistung von Verspätungszinsen verpflichtet ist. Eine ähnliche Zinspflicht besteht häufig bei Steuerforderungen (vgl. Blu- menstein/Locher, System des Steuerrechts, 4. Aufl., Zürich 1992, S. 254). Die Rekurrenten sind somit für die Zeit vom 31. Januar 1988 bis zum 16. Dezember 1993 zinspflichtig. Dass ihnen am 10. November 1993 eine zweite Rechnung mit dem Vermerk „ersetzt Rechnung vom 31. Dezember 1987“ zugestellt wurde, hat auf die Zinspflicht keinen Einfluss. Diese zweite Rechnung diente nur der Korrektur bezüglich der Einkaufsgebühr für Reinwasserleitungen. Ein stillschweigender Verzicht auf Verspätungszinsen lässt sich darin nicht erblicken. An­ zumerken bleibt aber, dass der Beschluss des Gemeinderates mit einem offensichtlichen Schreibfehler behaftet ist, indem fälschlicher­ weise der 31. Januar 1987 statt der 31. Januar 1988 für den Beginn der Zinspflicht genannt wird. Der Gemeinderat wird dies zu korrigie­ ren haben. b) Im Gegensatz zum Reglement über die Wasserversorgung kennt das Kanalisationsreglement keine Verspätungszinsen. Nach Auffassung des Gemeinderates schulden die Rekurrenten jedoch Verzugszinsen im Sinne von Art. 102 OR. Inwieweit eine solche ana­ loge Anwendung von Art. 102 OR bei öffentlich-rechlichen Abgaben zulässig ist, kann hier offenbleiben, denn dank der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittelverfahrens (Art. 23 VwVG) sind die Rekur­ 45 A. Verwaltungsentscheide 1299 renten nie in Verzug geraten. Sie schulden folglich auch keine Ver­ zugszinsen. RRB 24.9.1996