Das strittige Strässchen dient ausschliesslich den privaten Be­ dürfnissen der Anstösser. Sie betrachten es daher zu Recht als .Privatstrasse“. Dies hat zur Folge, dass die Behörde darauf grund­ sätzlich keine Beschränkungen verfügen darf. Tatsächlich sind denn im vorliegenden Fall auch keine funktionalen Verkehrsbeschränkun­ gen strittig, sondern die privatrechtlichen Befugnisse der Grundeigen­ tümer. Diese sind vor dem Zivilgericht zu klären. Die angefochtene Verfügung ist daher wegen der Unzuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben (Art. 27 VwVG). RRB 20.8.1996 42