gesetzen“ (Franz Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Diss. Fribourg, Winterthur 1967, S. 27). Verbote oder Beschränkun­ gen zum Schutze des privaten Eigentums sind daher entgegen der bisherigen Praxis nicht von den Gemeinden, sondern beim Zivilge­ richt zu erwirken (vgl. Schaffhauser, N. 76). Das Strassenverkehrsrecht lässt es nur zu, dass das vom Zivilrichter erwirkte Verbot mit dem entsprechenden Signal mit beigefügtem Zusatz «Privat», «Privatweg» usw. nach den Weisungen der Behörde (in Ausserrhoden der Verkehrspolizei) aufgestellt werden darf (vgl. Art. 113 Abs. 3 SSV). Das strittige Strässchen dient ausschliesslich den privaten Be­ dürfnissen der Anstösser.