bGS 731.11) . Ausserhalb der öffentlichen Strassen gilt das Strassenverkehrsge­ setz nicht, weshalb dort auch keine Verkehrsanordnungen erlassen werden können. »Die Rechtsverhältnisse auf den Privatstrassen rich­ ten sich grundsätzlich nach dem Zivilrecht, nicht nach den Strassen­ 41 A. Verwaltungsentscheide 1298