Eine Gemeinde erliess auf Antrag eines Grundeigentümers zum Schutz von dessen Privatstrasse ein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Mofas. Auf Rekurs eines benachbarten Grundeigen­ tümers, der ein Fahrrecht auf der Strasse geltend macht, hob der Regierungsrat diese Verkehrsbeschränkung auf: 2. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet den Verkehr auf öffentli­ chen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG; SR 741.01). Als öffentliche Strasse gilt jede Verkehrsfläche, die nicht ausschliesslich dem privaten Ge­ brauch dient (Art. 1 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung, VRV; SR 741.11) .