A. Verwaltungsentscheide 1298 4. Strassenverkehr 1298 Strassenverkehrsrecht. Verbote und Beschränkungen zum Schutz des privaten Grundeigentums sind auf dem Zivilrechtsweg zu erwir­ ken (Art. 104 Abs. 5 lit. b und Art. 113 Abs. 3 Signalisationsverord­ nung; SR 741.21). Eine Gemeinde erliess auf Antrag eines Grundeigentümers zum Schutz von dessen Privatstrasse ein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Mofas. Auf Rekurs eines benachbarten Grundeigen­ tümers, der ein Fahrrecht auf der Strasse geltend macht, hob der Regierungsrat diese Verkehrsbeschränkung auf: 2. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet den Verkehr auf öffentli­ chen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG; SR 741.01). Als öffentliche Strasse gilt jede Verkehrsfläche, die nicht ausschliesslich dem privaten Ge­ brauch dient (Art. 1 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung, VRV; SR 741.11) . Dabei ist weder das Eigentum noch die Widmung der Stras­ se entscheidend, sondern der tatsächliche Gebrauch für den allge­ meinen Verkehr (vgl. AR G V P 1994, 1269; 1989, 1178; René Schaff­ hauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 1984, N. 52 ff.). Die örtlichen Verkehrsanordnungen auf diesen Strassen werden von der zuständigen Behörde verfügt und publiziert (Art. 107 Abs. 1 Strassensignalisationsverordnung, SSV; SR 741.21) - auf Kantonsstrassen von der Baudirektion, auf Gemeindestrassen und öffentlichen Verkehrsflächen privater Grundeigentümer von den Gemeinden (Art. 110 Abs. 1 und 2 Strassengesetz, StrG; bGS 731.11) . Ausserhalb der öffentlichen Strassen gilt das Strassenverkehrsge­ setz nicht, weshalb dort auch keine Verkehrsanordnungen erlassen werden können. »Die Rechtsverhältnisse auf den Privatstrassen rich­ ten sich grundsätzlich nach dem Zivilrecht, nicht nach den Strassen­ 41 A. Verwaltungsentscheide 1298 gesetzen“ (Franz Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Diss. Fribourg, Winterthur 1967, S. 27). Verbote oder Beschränkun­ gen zum Schutze des privaten Eigentums sind daher entgegen der bisherigen Praxis nicht von den Gemeinden, sondern beim Zivilge­ richt zu erwirken (vgl. Schaffhauser, N. 76). Das Strassenverkehrs- recht lässt es nur zu, dass das vom Zivilrichter erwirkte Verbot mit dem entsprechenden Signal mit beigefügtem Zusatz «Privat», «Privatweg» usw. nach den Weisungen der Behörde (in Ausserrho- den der Verkehrspolizei) aufgestellt werden darf (vgl. Art. 113 Abs. 3 SSV). Das strittige Strässchen dient ausschliesslich den privaten Be­ dürfnissen der Anstösser. Sie betrachten es daher zu Recht als .Privatstrasse“. Dies hat zur Folge, dass die Behörde darauf grund­ sätzlich keine Beschränkungen verfügen darf. Tatsächlich sind denn im vorliegenden Fall auch keine funktionalen Verkehrsbeschränkun­ gen strittig, sondern die privatrechtlichen Befugnisse der Grundeigen­ tümer. Diese sind vor dem Zivilgericht zu klären. Die angefochtene Verfügung ist daher wegen der Unzuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben (Art. 27 VwVG). RRB 20.8.1996 42