12 Abs. 4 folgendennassen umschrieben: "In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn: a. die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirt­ schaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen; b. die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist." Offensichtlich liegt im vorliegenden Fall kein Landwirtschaftsbe­ trieb im Sinne von Art.