11 Abs. 2 GSchG). Die Rekurren­ tin hat nach einer Grobrechnung mit Anschlusskosten von rund Fr. 16’000.-- zu rechnen. Selbst wenn man die allgemeine Preisentwick­ lung ausser acht Hesse und die Liegenschaft 116, deren Anschluss fraglich ist, von der Kostenverteilung ausnähme, lägen die Kosten noch immer deutlich unter den von der Rechtsprechung bis anhin verwendeten Vergleichsbeträgen. Der Kanalisationsanschluss der Liegenschaft der Rekurrentin erweist sich somit als zumutbar. Die Art. 12 ff. GSchG haben für gewisse tierhaltende Landwirt­ schaftsbetriebe ein Sonderrecht geschaffen.