Das Argument der Rekurrentin, wonach das häusliche Abwasser seit langer Zeit ohne Kanalisationsanschluss entsorgt worden sei, ohne dass sich je ge­ wässerschutzrechtliche Probleme ergeben hätten, hilft ihr deshalb bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit des Anschlusses nicht weiter. Zu prüfen bleibt, ob der Kanalisationsanschluss zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten für vergleichbare Anschlüsse in­ nerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschritten werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b AGSchV, BGE 115 lb 28). Das Bundesgericht hat in einem unveröffentlichten Urteil vom 5. November 1985 i.S. B. und Mitb.