Sollte sich die Meinung durchsetzen, die häuslichen Abwässer Hessen sich in gewissen Fällen durch andere Methoden umweltschonender beseitigen als durch einen Kanalisationsanschluss und ein Absehen von der allgemeinen Anschlusspflicht sei in solchen Fällen gerecht­ fertigt, müssten das Gewässerschutzgesetz und die dazugehörige Verordnung geändert werden (BGE 115 lb 31). Das Argument der Rekurrentin, wonach das häusliche Abwasser seit langer Zeit ohne Kanalisationsanschluss entsorgt worden sei, ohne dass sich je ge­ wässerschutzrechtliche Probleme ergeben hätten, hilft ihr deshalb bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit des Anschlusses nicht weiter.