schlusspflicht widersprechen, die auch aus Gründen der Finanzierung der Entsorgungsanlagen und der Rechtsgleichheit statuiert wurde. Sollte sich die Meinung durchsetzen, die häuslichen Abwässer Hessen sich in gewissen Fällen durch andere Methoden umweltschonender beseitigen als durch einen Kanalisationsanschluss und ein Absehen von der allgemeinen Anschlusspflicht sei in solchen Fällen gerecht­ fertigt, müssten das Gewässerschutzgesetz und die dazugehörige Verordnung geändert werden (BGE 115 lb 31).