Es sind keine baugrundspezifischen oder sonstige Besonderheiten ersichtlich, welche den zu erstellenden Anschluss als unzweckmässig erscheinen Hessen. Namentlich kann eine solche Besonderheit nicht darin erblickt werden, dass die Rekurrentin ihr Abwasser wegen der Höhendifferenz wird pumpen müssen. Die Anschlusspflicht kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass eine andere Variante der Abwasserbeseitigung eben­ bürtig oder überlegen ist. Eine Berücksichtigung solcher Überlegun­ gen würde dem gesetzgeberischen Willen der generellen An­ 38 A. Verwaltungsentscheide 1297