SR 814.201) gilt ein Anschluss als zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit norma­ lem baulichen Aufwand erstellen lässt. Das Bundesgericht erachtet einen Anschluss als zweckmässig, "wenn die topographischen Ver­ hältnisse derart sind, dass er sich einwandfrei und mit normalen bau­ lichen Aufwand herstellen lässt und durch einen solchen Anschluss das Fassungsvermögen der Kanalisation nicht überstiegen wird" (BGE 115 lb 28). Diese Bedingungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es sind keine baugrundspezifischen oder sonstige Besonderheiten ersichtlich, welche den zu erstellenden Anschluss als unzweckmässig erscheinen Hessen.