lagen sicherstellen soll. In diesem Sinne sind gerade kleinere Ge­ meinden darauf angewiesen, dass sämtliche Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihren Anteil an die Finanzierung der für ihr Gebiet erstellten Kanalisationssysteme und Kläranlagen beitragen (BGE 115 lb 3 0 ,1 0 7 lb 124). Es ist auch davon auszugehen, dass die innerhalb des öffentlichen Kanalisationsbereichs gelegenen Gebäude vorbehaltslos angeschlossen werden müssen, wenn sie sich nicht auf einen Sonderfall im Sinne von Art. 12 GSchG berufen können. Das Grundstück liegt nach dem rechtsgültigen Zonenplan der Gemeinde in der Landwirtschaftszone. Eine Bejahung der An­ schlusspflicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 lit.