Hinblick auf die vormalige generelle Ausnahmebewilligung entwickel­ ten - Härtefallpraxis, welche unter Umständen aus finanziellen oder ähnlichen Überlegungen zu einer Befreiung von der Anschlusspflicht führen konnte, unter neuem Recht keine Bedeutung mehr zukommt. Vielmehr tritt die bereits unter altem Recht stichhaltige Überlegung in den Vordergrund, dass die Anschlusspflicht vorab auch eine ausge­ wogene, gemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der für den Gewässerschutz erforderlichen Kanalisations- und Reinigungsan­ 37 A. Verwaltungsentscheide 1297