18 Abs. 1 Satz 2 aGSchG). Nach der Rechtsprechung konnte eine solche Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn das Beharren auf der Anschlusspflicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Härte geführt hätte oder offensicht­ lich unzweckmässig gewesen wäre, d.h. wenn besondere Umstände Vorlagen, die ein Abweichen von der Regel verlangten (Härtefallpraxis; BGE 115 lb 34; 107 lb 123). Im Gegensatz zu dieser altrechtlichen Ordnung lässt das neue Gewässerschutzgesetz eine Befreiung von der Anschlusspflicht nicht mehr mit einer generellen Ausnahmebestimmung zu, sondern beschränkt sie auf klar umschrie­ bene Sonderfälle (Art. 12 GSchG). Damit verbunden ist, dass der - im