A. Verwaltungsentscheide 1297 1297 Gewässerschutz. Voraussetzungen der Anschlusspflicht. a) Art. 10 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) bestimmt, dass die Kantone für die Erstellung von öffentlichen Kanalisationen und zentralen Abwasserreinigungsan­ lagen zu sorgen haben. Danach sind Abwasseranlagen nicht nur in­ nerhalb des Baugebietes zu erstellen, sondern auch ausserhalb der Bauzone, wo eine derartige Abwasserbeseitigung zweckmässig ist. Als Grundsatz gilt, dass im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden muss (Art. 11 Abs. 1 GSchG). Nach Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich der öffentlichen Kanalisation die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (lit. b) oder in welchem der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Nach dem alten Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 (aGSchG; AS 1972 S. 954) konnten Bauten und Anla­ gen, die innerhalb des festgelegten Kanalisationsbereichs lagen, von der Anschlusspflicht befreit werden, wenn die Abwasser nicht für die zentrale Reinigung geeignet oder für diese aus anderen wichtigen Gründen nicht angezeigt waren (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 aGSchG). Nach der Rechtsprechung konnte eine solche Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn das Beharren auf der Anschlusspflicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Härte geführt hätte oder offensicht­ lich unzweckmässig gewesen wäre, d.h. wenn besondere Umstände Vorlagen, die ein Abweichen von der Regel verlangten (Härtefallpraxis; BGE 115 lb 34; 107 lb 123). Im Gegensatz zu dieser altrechtlichen Ordnung lässt das neue Gewässerschutzgesetz eine Befreiung von der Anschlusspflicht nicht mehr mit einer generellen Ausnahmebestimmung zu, sondern beschränkt sie auf klar umschrie­ bene Sonderfälle (Art. 12 GSchG). Damit verbunden ist, dass der - im Hinblick auf die vormalige generelle Ausnahmebewilligung entwickel­ ten - Härtefallpraxis, welche unter Umständen aus finanziellen oder ähnlichen Überlegungen zu einer Befreiung von der Anschlusspflicht führen konnte, unter neuem Recht keine Bedeutung mehr zukommt. Vielmehr tritt die bereits unter altem Recht stichhaltige Überlegung in den Vordergrund, dass die Anschlusspflicht vorab auch eine ausge­ wogene, gemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der für den Gewässerschutz erforderlichen Kanalisations- und Reinigungsan­ 37 A. Verwaltungsentscheide 1297 lagen sicherstellen soll. In diesem Sinne sind gerade kleinere Ge­ meinden darauf angewiesen, dass sämtliche Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihren Anteil an die Finanzierung der für ihr Gebiet erstellten Kanalisationssysteme und Kläranlagen beitragen (BGE 115 lb 3 0 ,1 0 7 lb 124). Es ist auch davon auszugehen, dass die innerhalb des öffentlichen Kanalisationsbereichs gelegenen Gebäude vorbehaltslos angeschlossen werden müssen, wenn sie sich nicht auf einen Sonderfall im Sinne von Art. 12 GSchG berufen können. Das Grundstück liegt nach dem rechtsgültigen Zonenplan der Gemeinde in der Landwirtschaftszone. Eine Bejahung der An­ schlusspflicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG fällt somit von vornherein an ausser Betracht. Die Prüfung der Frage, ob die Liegen­ schaft der Rekurrentin zum Gebiet gehört, für welche die fragliche Kanalisationsleitung erstellt wurde (Art. 11 Abs. 2 lit. b GSchG), kann unterbleiben, da sich die Anschlusspflicht aus anderen Gründen er­ gibt: Zum anschlusspflichtigen öffentlichen Kanalisationsbereich zählen auch Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweck­ mässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG). Damit müssen unter gewissen Voraussetzungen auch Bauten angeschlossen wer­ den, welche weder in der Bauzone noch in einem Gebiet im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. b GSchG liegen, sich gewissermassen "zufällig" in der Nähe einer Leitung befinden. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a der All­ gemeinen Gewässerschutzverordnung (AGSchV; SR 814.201) gilt ein Anschluss als zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit norma­ lem baulichen Aufwand erstellen lässt. Das Bundesgericht erachtet einen Anschluss als zweckmässig, "wenn die topographischen Ver­ hältnisse derart sind, dass er sich einwandfrei und mit normalen bau­ lichen Aufwand herstellen lässt und durch einen solchen Anschluss das Fassungsvermögen der Kanalisation nicht überstiegen wird" (BGE 115 lb 28). Diese Bedingungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es sind keine baugrundspezifischen oder sonstige Besonderheiten ersichtlich, welche den zu erstellenden Anschluss als unzweckmässig erscheinen Hessen. Namentlich kann eine solche Besonderheit nicht darin erblickt werden, dass die Rekurrentin ihr Abwasser wegen der Höhendifferenz wird pumpen müssen. Die Anschlusspflicht kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass eine andere Variante der Abwasserbeseitigung eben­ bürtig oder überlegen ist. Eine Berücksichtigung solcher Überlegun­ gen würde dem gesetzgeberischen Willen der generellen An­ 38 A. Verwaltungsentscheide 1297 schlusspflicht widersprechen, die auch aus Gründen der Finanzierung der Entsorgungsanlagen und der Rechtsgleichheit statuiert wurde. Sollte sich die Meinung durchsetzen, die häuslichen Abwässer Hessen sich in gewissen Fällen durch andere Methoden umweltschonender beseitigen als durch einen Kanalisationsanschluss und ein Absehen von der allgemeinen Anschlusspflicht sei in solchen Fällen gerecht­ fertigt, müssten das Gewässerschutzgesetz und die dazugehörige Verordnung geändert werden (BGE 115 lb 31). Das Argument der Rekurrentin, wonach das häusliche Abwasser seit langer Zeit ohne Kanalisationsanschluss entsorgt worden sei, ohne dass sich je ge­ wässerschutzrechtliche Probleme ergeben hätten, hilft ihr deshalb bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit des Anschlusses nicht weiter. Zu prüfen bleibt, ob der Kanalisationsanschluss zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten für vergleichbare Anschlüsse in­ nerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschritten werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b AGSchV, BGE 115 lb 28). Das Bundesgericht hat in einem unveröffentlichten Urteil vom 5. November 1985 i.S. B. und Mitb. ausgeführt, für nichtlandwirtschaftliche Einfamilienhäuser aus­ serhalb des Baugebietes seien Anschlusskosten von etwas über Fr. 20’000.-- noch zumutbar. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in einem Entscheid aus dem Jahre 1981 erwogen, Anschlusskosten von Fr. 30'000.-- für ein innerhalb des Baugebietes gelegenes 5-Zimmer- Einfamilienhaus seien zwar hoch, aber nicht offensichtlich unverhält­ nismässig (BVR 1981 S. 363 ff.). Im Kanton Appenzell A. Rh. gelten nach konstanter Praxis vom Liegenschaftseigentümer nach Abzug allfälliger Subventionen zu tragende Baukosten von rund Fr. 30'000.~ als zumutbar (RRB vom 31. August 1993). Das Einzugsgebiet, inner­ halb dessen diese Bedingung erfüllt ist, wird als Bereich der öffentli­ chen Kanalisation bezeichnet (Art. 11 Abs. 2 GSchG). Die Rekurren­ tin hat nach einer Grobrechnung mit Anschlusskosten von rund Fr. 16’000.-- zu rechnen. Selbst wenn man die allgemeine Preisentwick­ lung ausser acht Hesse und die Liegenschaft 116, deren Anschluss fraglich ist, von der Kostenverteilung ausnähme, lägen die Kosten noch immer deutlich unter den von der Rechtsprechung bis anhin verwendeten Vergleichsbeträgen. Der Kanalisationsanschluss der Liegenschaft der Rekurrentin erweist sich somit als zumutbar. Die Art. 12 ff. GSchG haben für gewisse tierhaltende Landwirt­ schaftsbetriebe ein Sonderrecht geschaffen. Obwohl innerhalb des öffentlichen Kanalisationsbereichs gelegen, können solche Betriebe für ihre häuslichen Abwässer unter bestimmten Voraussetzungen von 39 A. Verwaltungsentscheide 1297 der Anschlusspflicht befreit werden. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Befreiung von der Anschlusspflicht sind in Art. 12 Abs. 4 folgendennassen umschrieben: "In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn: a. die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirt­ schaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen; b. die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sicher- gestellt ist." Offensichtlich liegt im vorliegenden Fall kein Landwirtschaftsbe­ trieb im Sinne von Art. 12 Abs. 4 GSchG vor, weshalb eine Befreiung von der Anschlusspflicht ausser Betracht fällt. Der Anschluss der Liegenschaft an die Kanalisation ist zweck­ mässig und zumutbar. Die Liegenschaft liegt im Bereich der öffentli­ chen Kanalisation. Eine Befreiung von der Anschlusspflicht gestützt auf Art. 12 Abs. 4 GSchG fällt ausser Betracht. Infolgedessen ist die Liegenschaft an die Kanalisation anzuschliessen (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG). RRB 13.8.1996 40